Die Kleinunternehmerpauschalierung ist die einfachste Gewinnermittlung, die das Einkommensteuergesetz kennt. Wer umsatzsteuerlich Kleinunternehmer ist, zieht von seinen Betriebseinnahmen einen festen Prozentsatz ab – 45 % oder 20 % – und muss dafür keine einzige Ausgabe belegen. Daneben zählen nur noch die SVS-Beiträge und eine Handvoll weiterer Posten. Das verschiebt die Arbeit: Statt Belege zu sortieren, müssen Sie vor allem wissen, was im Jahr auf dem Geschäftskonto eingegangen ist. Genau das steht auf dem Kontoauszug.
Wer die Pauschalierung nutzen darf
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 3a EStG. Die Pauschalierung steht Ihnen offen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Sie erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und ermitteln den Gewinn per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Ausgenommen sind wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
- Die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG gilt für sämtliche Umsätze des Jahres. Das ist der Fall, wenn Ihre Umsätze im Vorjahr 55.000 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen.
Das Umsatzsteuerrecht entscheidet also über eine Frage der Einkommensteuer. Zwei Sonderfälle regelt das Gesetz ausdrücklich: Wer auf die Befreiung verzichtet hat und Umsatzsteuer abführt, darf trotzdem pauschalieren, solange er die Grenze einhält. Und wer unter eine andere Befreiung fällt, die den Vorsteuerabzug ausschließt – etwa Ärztinnen und Ärzte –, ebenfalls.
Wie die Grenze von 55.000 € gemessen wird und was bei einem Überschreiten um bis zu 10 % gilt, steht im Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich.
So wird der Gewinn gerechnet
Der Gewinn ist der Unterschied zwischen den Betriebseinnahmen und den pauschalen Betriebsausgaben. Daneben dürfen nur die Posten abgezogen werden, die § 17 Abs. 3a Z 3 EStG aufzählt – alles andere ist mit der Pauschale abgegolten, auch Privatentnahmen spielen keine Rolle.
| Posten | Regel |
|---|---|
| Pauschale | 45 % der Betriebseinnahmen, höchstens 24.750 € |
| Pauschale für Dienstleistungsbetriebe | 20 % der Betriebseinnahmen, höchstens 11.000 € |
| SVS-Beiträge | in tatsächlich bezahlter Höhe (§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG) |
| Arbeitsplatzpauschale | 1.200 € oder 300 € im Jahr, letztmalig für 2026 |
| Öffi-Ticket | 50 % einer nicht übertragbaren Wochen-, Monats- oder Jahreskarte |
| Reise- und Fahrtkosten | nur soweit der Kunde sie in gleicher Höhe ersetzt; sie kürzen zugleich die Bemessungsgrundlage |
| Alle übrigen Ausgaben | nicht abzugsfähig |
Die beiden Höchstbeträge sind kein Zufall: 24.750 € sind 45 % von 55.000 €, 11.000 € sind 20 % davon. Die Pauschale ist also bei der Kleinunternehmergrenze gedeckelt.
Das Arbeitsplatzpauschale gibt es für die betriebliche Nutzung der Wohnung, wenn Ihnen kein anderer Raum zur Verfügung steht. Es beträgt 1.200 €, wenn Sie daneben keine aktiven Einkünfte über 13.539 € mit eigenem Arbeitsplatz haben, sonst 300 €. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 fällt es weg: Für Wirtschaftsjahre ab 2027 streicht BGBl. I Nr. 62/2026 das Arbeitsplatzpauschale aus der Liste, für 2025 und 2026 steht es noch zu.
Zusätzlich steht Ihnen der Grundfreibetrag zu: 15 % des Gewinns bis 33.000 €, also höchstens 4.950 € (§ 10 Abs. 1 Z 3 EStG). Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist bei einer Pauschalierung ausgeschlossen.
45 oder 20 Prozent: die Branchenkennzahl entscheidet
Welcher Satz gilt, legt die Dienstleistungsbetriebe-Verordnung fest. Sie zählt die Branchen auf, für die der Satz von 20 % gilt, nach den ersten drei Stellen der ÖNACE 2025. Dazu gehören unter anderem:
- Programmierung (621) und IT-Beratung (622)
- Unternehmensberatung (702), Rechtsberatung (691), Steuerberatung und Buchführung (692)
- Architektur- und Ingenieurbüros (711), Werbung (731), Übersetzen und Dolmetschen (743)
- Design-Ateliers (741), Fotografie (742), kunstschaffende Tätigkeiten (901)
- Arzt- und Zahnarztpraxen (862), sonstiger Unterricht (855), Frisör- und Kosmetiksalons (962)
Wer nicht in der Liste steht, pauschaliert mit 45 %: Handel, Handwerk, Gastronomie, Produktion. Bei gemischten Betrieben entscheidet die Tätigkeit, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen – die Aufzeichnungen müssen die Aufteilung erkennen lassen. Die Branchenkennzahl ist in der Steuererklärung anzuführen.
Ein Beispiel
Eine Webentwicklerin erzielt 40.000 € Betriebseinnahmen, arbeitet von zu Hause und hat laut Kontoauszug 7.600 € an die SVS bezahlt. Programmierung ist ein Dienstleistungsbetrieb, also 20 %:
| Betrag | |
|---|---|
| Betriebseinnahmen | 40.000 € |
| Pauschale 20 % | − 8.000 € |
| SVS-Beiträge | − 7.600 € |
| Arbeitsplatzpauschale | − 1.200 € |
| Gewinn | 23.200 € |
| Grundfreibetrag 15 % | − 3.480 € |
| Steuerpflichtige Einkünfte | 19.720 € |
Eine Goldschmiedin mit denselben Zahlen pauschaliert mit 45 %. Ihre Pauschale beträgt 18.000 €, der Gewinn 13.200 €. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, was sie tatsächlich für Material, Werkstatt und Werkzeug ausgegeben hat.
Wann sie sich nicht lohnt
Die Pauschalierung rechnet sich, wenn Ihre echten Ausgaben unter der Pauschale liegen. Bei einem Dienstleister ohne Büro, ohne Auto und ohne Wareneinsatz ist das fast immer der Fall. Wer Miete zahlt, Material einkauft oder Fremdleistungen zukauft, sollte beide Varianten durchrechnen. Dafür brauchen Sie die tatsächlichen Ausgaben – und die stehen auf demselben Kontoauszug wie die Einnahmen.
Der Vergleich ist nicht nur eine Frage dieses Jahres. Wer die Pauschalierung freiwillig verlässt, darf frühestens nach drei Wirtschaftsjahren wieder in sie zurück (§ 17 Abs. 3a Z 9 EStG). Wer sie verlassen muss, weil die Kleinunternehmergrenze überschritten wurde, ist von dieser Sperre nicht betroffen.
Was Sie vom Kontoauszug brauchen
Für die pauschale Gewinnermittlung liefert der Kontoauszug drei Dinge:
- Alle Eingänge von Kunden im Kalenderjahr. Es gilt das Zuflussprinzip, maßgeblich ist der Zahlungseingang. Welche Spalte dabei zählt, erklärt der Beitrag zur E/A-Rechnung aus den Kontoauszügen. Nicht dazu gehören Privateinlagen, Umbuchungen vom Sparkonto, Rückerstattungen und die Gutschrift vom Finanzamt. Bareinnahmen kommen aus der Kassa dazu. Umsatzsteuer müssen Sie nicht herausrechnen, als Kleinunternehmer stellen Sie keine in Rechnung.
- Die Abbuchungen der SVS. Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen schreibt die Beiträge vierteljährlich vor. Abzugsfähig ist, was im Jahr tatsächlich vom Konto gegangen ist, einschließlich Nachzahlungen für Vorjahre und abzüglich Gutschriften.
- Die wenigen übrigen Posten: das Öffi-Ticket und Reisekosten, die ein Kunde ersetzt hat.
Alles andere auf dem Auszug ist für die Steuer in diesem Jahr ohne Bedeutung. Belege für die pauschal abgegoltenen Ausgaben braucht das Finanzamt nicht. Die Betriebseinnahmen müssen Sie aber aufzeichnen, und die Kontoauszüge selbst gehören sieben Jahre in die Ablage – was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zur Aufbewahrung von Kontoauszügen in Österreich.
In der Praxis heißt das: zwei Filter auf einer Tabelle. Alle positiven Beträge ohne die privaten Eingänge ergeben die Betriebseinnahmen, alle Zeilen mit „SVS" im Buchungstext die Sozialversicherung. Aus einem PDF-Auszug lässt sich das nur abtippen. SmartKontoauszug wandelt die Auszüge österreichischer Banken in eine Excel- oder CSV-Datei um, in der sich genau so filtern und summieren lässt – die Seiten zu George, Raiffeisen, BAWAG und bank99 zeigen, wie die Tabelle für Ihre Bank aussieht. Übergeben Sie die Jahreserklärung an eine Bilanzbuchhalterin oder einen Steuerberater, reicht ihr dieselbe Datei; welche Form sich dafür bewährt hat, steht auf der Seite für Bilanzbuchhalter.
Die Erklärung: Beilage E1a
Die Pauschalierung wählen Sie in der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie die Betriebseinnahmen an, kreuzen die pauschale Gewinnermittlung an und tragen bei einem Dienstleistungsbetrieb die Branchenkennzahl ein. Eine gesonderte Antragsfrist gibt es nicht, die Wahl fällt mit der Erklärung für das jeweilige Jahr. Die ist nach § 134 BAO bis Ende April des Folgejahres einzureichen, über FinanzOnline bis Ende Juni; wer steuerlich vertreten ist, hat meist länger Zeit.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kleinunternehmerpauschalierung? 45 % der Betriebseinnahmen, höchstens 24.750 €. Für Dienstleistungsbetriebe nach der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung 20 %, höchstens 11.000 €.
Darf ich die SVS-Beiträge zusätzlich absetzen? Ja. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden neben der Pauschale in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Maßgeblich ist, was Sie im Jahr bezahlt haben.
Ich habe auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Geht die Pauschalierung trotzdem? Ja. § 17 Abs. 3a Z 2 EStG lässt den Verzicht ausdrücklich zu, solange die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt wären.
Was passiert, wenn ich die 55.000 € überschreite? Bleibt die Befreiung dank der Toleranz von 10 % bis zum Jahresende aufrecht, können Sie das Jahr noch pauschalieren. Fällt die Befreiung unterjährig weg, gilt sie nicht mehr für sämtliche Umsätze, und die Pauschalierung ist für dieses Jahr nicht möglich.
Steht mir der Gewinnfreibetrag zusätzlich zu? Nur der Grundfreibetrag von 15 % bis zu einem Gewinn von 33.000 €, also höchstens 4.950 €. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist ausgeschlossen.
Kann ich jedes Jahr neu entscheiden? Der Einstieg steht Ihnen jedes Jahr offen. Wer die Pauschalierung freiwillig verlässt, darf erst nach drei Wirtschaftsjahren zurück.
Dieser Beitrag gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Ob die Pauschalierung für Sie günstiger ist als die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.