Die Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG ersetzt den Großteil der Betriebsausgaben durch einen Prozentsatz vom Umsatz: ab der Veranlagung 2026 sind es 15 %, höchstens 63.000 €, für beratende und schriftstellerische Tätigkeiten 6 %. Daneben bleiben nur Wareneinkauf, Löhne, Fremdlöhne, die Sozialversicherung und wenige weitere Posten abzugsfähig. Sie steht Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bis zu einem Vorjahresumsatz von 420.000 € offen – also auch Betrieben, die längst Umsatzsteuer abführen. Was Sie für die Rechnung brauchen, sind der Umsatz und eine Handvoll Zahlungen. Beides steht auf dem Kontoauszug.
Wer die Basispauschalierung nutzen darf
§ 17 Abs. 2 EStG nennt zwei Voraussetzungen:
- Sie erzielen Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, sind nicht buchführungspflichtig und führen auch freiwillig keine Bücher. Die Pauschalierung ist eine Spielart der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
- Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres betragen ab der Veranlagung 2026 nicht mehr als 420.000 €. Für die Veranlagung 2025 lag die Grenze bei 320.000 €, bis 2024 bei 220.000 € (§ 124b Z 474 EStG).
Umsatz meint den Umsatz im Sinne des § 125 BAO: die Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz samt Auslandsleistungen, ohne Hilfsgeschäfte wie den Verkauf einer Maschine. Für die Veranlagung 2026 zählt also der Umsatz des Jahres 2025, gemessen an der neuen Grenze.
Eine Antragsfrist gibt es nicht; die Wahl fällt mit der Steuererklärung. Wer umsatzsteuerlich Kleinunternehmer ist, kann stattdessen die Kleinunternehmerpauschalierung mit 45 % oder 20 % wählen. Die Basispauschalierung ist für alle anderen gedacht: Betriebe über der Kleinunternehmergrenze, die ihre Ausgaben nicht im Detail nachweisen wollen.
So wird der Gewinn gerechnet
Der Gewinn ist der Umsatz abzüglich der Pauschale und abzüglich der Posten, die § 17 Abs. 1 EStG ausdrücklich zulässt. Bemessungsgrundlage ist der Nettoumsatz, also ohne Umsatzsteuer.
| Posten | Regel |
|---|---|
| Pauschale | 15 % des Umsatzes, höchstens 63.000 € (Veranlagung 2025: 13,5 %, höchstens 43.200 €) |
| Pauschale für beratende und schriftstellerische Tätigkeiten | 6 % des Umsatzes, höchstens 25.200 € (Veranlagung 2025: 19.200 €) |
| Wareneinkauf | Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die ins Wareneingangsbuch gehören |
| Löhne | einschließlich Lohnnebenkosten |
| Fremdlöhne | soweit sie unmittelbar in die Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden |
| Sozialversicherung | SVS-Pflichtbeiträge und Selbständigenvorsorge in bezahlter Höhe (§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG) |
| Arbeitsplatzpauschale | 1.200 € oder 300 € im Jahr, letztmalig für 2026 |
| Öffi-Ticket | 50 % einer nicht übertragbaren Wochen-, Monats- oder Jahreskarte |
| Reise- und Fahrtkosten | nur soweit der Kunde sie in gleicher Höhe ersetzt; sie kürzen zugleich den Umsatz |
| Alle übrigen Ausgaben | mit der Pauschale abgegolten |
Die Höchstbeträge entsprechen der Umsatzgrenze: 63.000 € sind 15 % von 420.000 €, 25.200 € sind 6 % davon.
Abgegolten ist alles, was nicht in der Tabelle steht: Abschreibungen, Miete, Energie, Telefon, Kfz-Kosten, Werbung, Beratungskosten, Versicherungen, Zinsen, Tages- und Nächtigungsgelder. Das Arbeitsplatzpauschale – 1.200 €, oder 300 € bei aktiven Einkünften über 13.539 € mit eigenem Arbeitsplatz – streicht BGBl. I Nr. 62/2026 für Wirtschaftsjahre ab 2027 aus der Liste; für 2025 und 2026 steht es noch zu.
Vom Gewinn geht zusätzlich der Grundfreibetrag ab: 15 % der ersten 33.000 €, also höchstens 4.950 €. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist bei einer Pauschalierung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Z 6 EStG).
15 oder 6 Prozent: die Tätigkeit entscheidet
Den niedrigen Satz von 6 % schreibt das Gesetz für Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer und Aufsichtsräte (§ 22 Z 2 EStG) sowie für schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten vor. Alle anderen pauschalieren mit 15 %: Handel, Handwerk, Gastronomie, Produktion, aber auch Programmierung, Grafik oder Fotografie. Eine Branchenliste nach ÖNACE wie bei der Kleinunternehmerpauschalierung gibt es nicht.
Ein Beispiel
Eine Tischlerei mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat 2026 laut Kontoauszug 180.000 € netto von Kunden eingenommen. Für Holz und Beschläge gingen 62.000 € an Lieferanten, ein Subunternehmer hat Montagen für 9.000 € übernommen, an die SVS wurden 14.000 € bezahlt. Angestellte gibt es keine.
| Betrag | |
|---|---|
| Umsatz | 180.000 € |
| Pauschale 15 % | − 27.000 € |
| Wareneinkauf | − 62.000 € |
| Fremdlöhne | − 9.000 € |
| SVS-Beiträge | − 14.000 € |
| Gewinn | 68.000 € |
| Grundfreibetrag | − 4.950 € |
| Steuerpflichtige Einkünfte | 63.050 € |
Die Pauschale von 27.000 € muss in diesem Betrieb Werkstattmiete, Maschinenabschreibung, Lieferwagen, Strom, Versicherung und Werbung abdecken. Liegen diese Kosten darüber, ist die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung günstiger.
Bei 6 % ist die Rechnung schnell gemacht: Ein Unternehmensberater mit 120.000 € Umsatz erhält 7.200 € Pauschale. Wer Büro, Auto oder Weiterbildung bezahlt, liegt mit den echten Ausgaben fast immer darüber.
Wann sie sich nicht lohnt
Die Pauschalierung rechnet sich, wenn die abgegoltenen Ausgaben unter 15 % des Umsatzes liegen – typisch für Betriebe mit hohem Wareneinsatz und wenig Fixkosten, etwa einen Onlinehändler, der von zu Hause aus versendet. Für den Vergleich brauchen Sie die tatsächlichen Ausgaben des Jahres, und die stehen auf demselben Kontoauszug wie der Umsatz.
Der Wechsel bindet: Wer von der Pauschale zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Bilanzierung übergeht, darf frühestens nach fünf Wirtschaftsjahren wieder pauschalieren (§ 17 Abs. 3 EStG). Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob der Wechsel freiwillig war oder wegen der Umsatzgrenze – anders als die Dreijahresfrist der Kleinunternehmerpauschalierung, die nur den freiwilligen Ausstieg trifft.
Umsatzsteuer: netto rechnen, Vorsteuer pauschalieren
Die meisten Betriebe in der Basispauschalierung führen Umsatzsteuer ab. § 17 Abs. 1 EStG verweist auf § 4 Abs. 3 EStG: Sie dürfen die Umsatzsteuer als durchlaufenden Posten behandeln (Nettomethode) oder brutto rechnen; in der Beilage E1a ist eines von beiden anzukreuzen. Bei der Nettomethode bleiben Umsatzsteuer, Vorsteuer und Zahllast außen vor, und die Pauschale gilt als Nettogröße. Bei der Bruttomethode zählen die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer, die Zahllast an das Finanzamt ist eine Betriebsausgabe.
Dazu passt die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG: 1,8 % des Gesamtumsatzes, höchstens 7.560 € im Jahr (Veranlagung 2025: 5.760 €). Die Vorsteuer aus Anlagegütern über 1.100 €, aus Wareneinkauf und Fremdlöhnen bleibt daneben abziehbar – dieselben Posten, die auch neben der Betriebsausgabenpauschale stehen. Was die Umsatzsteuer für die laufende Meldung bedeutet, steht im Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung in Österreich.
Was Sie vom Kontoauszug brauchen
Für die pauschale Gewinnermittlung sind vier Gruppen von Buchungen relevant:
- Alle Eingänge von Kunden. Sie ergeben den Umsatz, die Bemessungsgrundlage der Pauschale. Es gilt das Zuflussprinzip; welche Spalte zählt, erklärt der Beitrag zur E/A-Rechnung aus den Kontoauszügen. Nicht dazu gehören Privateinlagen, Umbuchungen vom Sparkonto und Gutschriften vom Finanzamt. Bei der Nettomethode rechnen Sie die Umsatzsteuer heraus, bei einheitlich 20 % durch Division durch 1,2. Bareinnahmen kommen aus der Kassa dazu.
- Überweisungen an Lieferanten und Subunternehmer. Wareneinkauf und Fremdlöhne sind in voller Höhe abzugsfähig, deshalb lohnt es sich, sie sauber zu trennen. Das Wareneingangsbuch nach § 128 BAO bleibt bei der Basispauschalierung Pflicht.
- Lohnzahlungen und Lohnnebenkosten. Nettolöhne, ÖGK-Beiträge, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag an das Finanzamt, Kommunalsteuer an die Gemeinde.
- Die Abbuchungen der SVS. Die vierteljährlichen Vorschreibungen samt Nachzahlungen für Vorjahre, abzüglich Gutschriften.
Alle anderen Abbuchungen spielen für den Gewinn keine Rolle. Belege dafür verlangt das Finanzamt nicht, die Kontoauszüge selbst sind trotzdem sieben Jahre aufzubewahren – mehr dazu im Beitrag zur Aufbewahrung von Kontoauszügen in Österreich.
Aus einem PDF-Auszug lassen sich diese vier Gruppen nur abtippen. SmartKontoauszug wandelt die Auszüge österreichischer Banken in eine Excel- oder CSV-Datei um, in der sich nach Empfänger und Buchungstext filtern und summieren lässt – die Seiten zu George, Raiffeisen, Bank Austria und Oberbank zeigen, wie die Tabelle für Ihre Bank aussieht. Übernimmt eine Bilanzbuchhalterin oder ein Steuerberater die Erklärung, reicht dieselbe Datei; die Seite für Bilanzbuchhalter zeigt, welche Form sich dafür bewährt hat.
Die Erklärung: Beilage E1a
Die Basispauschalierung wählen Sie in der Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung. Dort kreuzen Sie Brutto- oder Nettomethode an und füllen die folgenden Kennzahlen; alle übrigen Ausgabenkennzahlen bleiben leer:
| Kennzahl | Inhalt |
|---|---|
| 9040 | Erlöse; Erlöse mit Mitteilung nach § 109a EStG in 9050 |
| 9259 | pauschalierte Betriebsausgaben: die Pauschale von 15 % oder 6 % |
| 9100 | Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe |
| 9110 | Fremdpersonal und Fremdleistungen |
| 9120 | Personalaufwand einschließlich Lohnnebenkosten |
| 9225 | eigene Pflichtversicherung und Selbständigenvorsorge |
| 9215 oder 9217 | Arbeitsplatzpauschale |
| 9165 | 50 % des Öffi-Tickets |
| 9160 | Reise- und Fahrtkosten mit Kostenersatz |
Die Zuordnung stammt aus der Ausfüllhilfe E2 des BMF für 2025; bei der Bruttomethode kommt die Umsatzsteuer-Zahllast in Kennzahl 9230 hinzu. Abzugeben ist die Erklärung nach § 134 BAO bis Ende April des Folgejahres, über FinanzOnline bis Ende Juni.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Basispauschalierung 2026? 15 % des Umsatzes, höchstens 63.000 €. Für Beratung, wesentlich beteiligte Geschäftsführer sowie schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten 6 %, höchstens 25.200 €. Für die Veranlagung 2025 gelten noch 13,5 % (höchstens 43.200 €) und 6 % (höchstens 19.200 €).
Welche Umsatzgrenze gilt? Der Umsatz des Vorjahres darf ab der Veranlagung 2026 420.000 € nicht übersteigen, für die Veranlagung 2025 waren es 320.000 €.
Was darf ich neben der Pauschale absetzen? Wareneinkauf, Löhne samt Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, SVS-Beiträge und Selbständigenvorsorge, 50 % eines Öffi-Tickets, ersetzte Reisekosten und – letztmalig für 2026 – das Arbeitsplatzpauschale. Sonst nichts.
Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung? Kleinunternehmer können zwischen beiden wählen. Die Kleinunternehmerpauschalierung bringt 45 % oder 20 %, die Basispauschalierung 15 % oder 6 %, lässt dafür aber den Wareneinkauf zusätzlich zu. Für Kleinunternehmer lohnt sie sich deshalb nur bei hohem Wareneinsatz.
Kann ich die Vorsteuer auch pauschal ermitteln? Ja, nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG mit 1,8 % des Umsatzes, höchstens 7.560 €. Die Vorsteuer aus Anlagegütern über 1.100 €, Wareneinkauf und Fremdlöhnen bleibt daneben abziehbar.
Wie lange bin ich gebunden? Nach einem Wechsel zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Bilanzierung ist eine erneute Pauschalierung frühestens nach fünf Wirtschaftsjahren möglich.
Dieser Beitrag gibt den Stand Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Steuerberatung. Ob die Basispauschalierung für Ihren Betrieb günstiger ist als die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.