← Glossar Steuern

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) listet innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an EU-Unternehmer. Sie wird über FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist eine ergänzende Meldung zur Umsatzsteuer. Sie verpflichtet jeden Unternehmer mit innergemeinschaftlichen Umsätzen, regelmässig die UID seiner EU-Geschäftspartner und die Höhe der Umsätze an das Finanzamt zu melden. Rechtsgrundlage ist Art. 21 UStG (Binnenmarktregelung).

Die Meldungen aller EU-Mitgliedstaaten fliessen ins MIAS/VIES-System der EU und werden dort gegen die UVAs der Empfänger abgeglichen. Damit kontrolliert die Finanzverwaltung Reverse-Charge-Geschäfte praktisch lückenlos.

Was ist zu melden?

GeschäftsartInhalt der ZM
Innergemeinschaftliche Lieferung (IGL)UID des Empfängers, Bemessungsgrundlage
Innergemeinschaftliche sonstige Leistung (B2B-Reverse-Charge)UID des Empfängers, Bemessungsgrundlage, Kennzeichen "L"
Innergemeinschaftliches DreiecksgeschäftUID, Bemessungsgrundlage, Kennzeichen "D"
Konsignationslager (Call-off-Stock)Anlieferungen, UID, Wechsel der Bestände

Lieferungen an Privatpersonen oder in Drittländer (Ausfuhr) gehören nicht in die ZM.

Meldezeitraum und Frist

Der Meldezeitraum richtet sich nach dem UVA-Zeitraum:

UVA-ZeitraumZM-Zeitraum
Monatlich (Vorjahresumsatz > 100.000 €)Monatlich, bis zum Ende des Folgemonats
VierteljährlichVierteljährlich, bis zum Ende des Folgemonats

Die Frist ist damit kürzer als die UVA-Frist (15. des zweitfolgenden Monats). Wer zuerst die UVA und dann die ZM macht, sollte die ZM-Frist im Blick behalten.

Übermittlung

Die ZM wird über FinanzOnline abgegeben. Möglich sind:

  • Webformular "Zusammenfassende Meldung"
  • Direktübermittlung aus Buchhaltungssoftware (BMD, RZL, ProSaldo, FreeFinance) per Webservice
  • CSV-Upload für Massenmelder

Folgen einer fehlerhaften oder fehlenden ZM

  • Verspätungszuschlag bis 1 % der gemeldeten Bemessungsgrundlage, max. 2.200 € (§16 UStG)
  • Versagung der Steuerfreiheit bei IGL, wenn die ZM nicht oder fehlerhaft abgegeben wurde (Art. 7 Abs. 4 UStG)
  • Finanzstrafverfahren bei vorsätzlich falschen Angaben

Korrekturen früherer Zeiträume erfolgen im aktuellen Meldezeitraum als Berichtigung mit dem Originalmonat im Feld "Berichtigungsperiode".

Praxistipp

Da die ZM auf UID-Ebene abgeglichen wird, lohnt sich eine Stufe-2-Bestätigung der Empfänger-UID vor jeder erstmaligen IGL. So wird sichergestellt, dass Name und Anschrift im VIES mit der Rechnung übereinstimmen — Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Lieferung.

Verwandte Begriffe