Die Bundesabgabenordnung (BAO) ist seit 1961 das zentrale Verfahrensrecht für Bundesabgaben in Österreich. Sie regelt, wie Steuern festgesetzt, eingehoben und vollstreckt werden, welche Mitwirkungspflichten Steuerpflichtige haben und in welchen Fristen Bescheide angefochten werden können. Das deutsche Pendant ist die Abgabenordnung (AO).
Aufbau
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| 1. Teil | Allgemeine Bestimmungen, Abgabenbehörden, Zuständigkeit |
| 2. Teil | Allgemeines Abgabenrecht (Abgabenpflicht, Haftung) |
| 3. Teil | Abgabenverfahren (Bescheid, Beschwerde, Wiederaufnahme) |
| 4. Teil | Erhebung der Abgaben (Fälligkeit, Säumniszuschlag, Stundung) |
| 5. Teil | Rechtsschutz (Beschwerde an das BFG, Revision an den VwGH) |
| 6. Teil | Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Wichtige Vorschriften für Unternehmen
§126 — Aufzeichnungspflicht
Wer keine Bücher führen muss, hat dennoch alle Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie den Wareneingang aufzuzeichnen.
§131 — Form der Aufzeichnungen
Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Sie dürfen nachträglich nicht verändert werden, ohne dass die ursprüngliche Eintragung erkennbar bleibt — die österreichische Entsprechung der GoBD-Unveränderbarkeit.
§132 — Aufbewahrungspflicht
| Unterlage | Aufbewahrungsdauer |
|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Belege | 7 Jahre |
| Unterlagen zu Grundstücken (USt) | 22 Jahre |
| Anhängige Verfahren | bis zum rechtskräftigen Abschluss |
Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, für das die Aufzeichnung gemacht wurde. Die Aufbewahrung darf elektronisch erfolgen, wenn die jederzeitige Lesbarkeit gewährleistet ist.
§132a — Belegerteilungspflicht
Pflicht zur Ausstellung eines Belegs bei Barzahlungen, siehe eigener Eintrag.
§147 ff. — Aussenprüfung
Regelt die Betriebsprüfung und Nachschau. Die Behörde darf Bücher, Aufzeichnungen, Belege und EDV-Auswertungen einsehen; eine Datenträgerüberlassung kann verlangt werden.
Rechtsschutz
Gegen Bescheide steht innerhalb eines Monats die Bescheidbeschwerde offen. Sie wird zunächst von der Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung erledigt; danach kann ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG) gestellt werden. Letzte Instanz ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Zusammenspiel mit anderen Gesetzen
Die BAO gilt subsidiär — d. h. spezielle Gesetze (UStG, EStG, KStG, FinStrG) gehen vor. Sie liefert aber den verfahrensrechtlichen Rahmen, ohne den die Materiengesetze nicht vollziehbar wären.
