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Firmenbuch (FN)

Auch bekannt als: Handelsregister Österreich

Das Firmenbuch ist das öffentliche Register der österreichischen Unternehmen. Es wird von den Landesgerichten geführt und enthält Eintragungen wie Firmenname, Geschäftsführung und Stammkapital.

Das Firmenbuch ist Österreichs öffentliches Register für eintragungspflichtige Unternehmen. Es löste 1991 das frühere Handelsregister ab. Geführt wird es von den Landesgerichten in ihrer Funktion als Firmenbuchgerichte; technisch betrieben wird es vom Bundesrechenzentrum (BRZ).

Wer ist eintragungspflichtig?

RechtsformEintragungspflicht
GmbH, AG, FlexCoJa, konstitutiv (entsteht erst mit Eintragung)
OG, KGJa, konstitutiv
Eingetragener Unternehmer (e.U.)Ja, ab Buchführungspflicht oder freiwillig
Genossenschaft, Privatstiftung, SEJa
Einzelunternehmer ohne BuchführungspflichtNein, aber Eintragung freiwillig möglich
GesbRNein

Eintragungsinhalt

Eingetragen werden u. a.:

  • Firmenwortlaut und allfällige Änderungen
  • Rechtsform und Sitz
  • Geschäftsanschrift
  • Geschäftsführung / Vorstand / Vertretungsbefugnis
  • Prokuristen
  • Stammkapital (GmbH/FlexCo) bzw. Grundkapital (AG)
  • Gesellschafter bei GmbH/FlexCo (mit Stammeinlage)
  • Jahresabschluss (Offenlegung nach §277 UGB)
  • Insolvenz, Auflösung, Löschung

Firmenbuchnummer

Die Firmenbuchnummer (FN) hat das Format FN + bis zu sechs Ziffern + Prüfbuchstabe, z. B. FN 123456 a. Sie wird beim erstmaligen Eintrag vergeben und bleibt unverändert. Sie ist auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Bestellscheinen und Webseiten anzugeben (§14 UGB).

Abgrenzung zu Steuernummer und UID

NummerVergeben vonVerwendung
FirmenbuchnummerFirmenbuchgerichtIdentifikation als Rechtssubjekt
SteuernummerFinanzamtInnerstaatliches Abgabenverfahren
UID-NummerFinanzamtInnergemeinschaftlicher Umsatzsteuerverkehr
Globale Lokationsnummer (GLN)GS1 AustriaB2B-Identifikation

Einsicht und Auszüge

Das Firmenbuch ist öffentlich. Auszüge können kostenpflichtig bezogen werden über:

  • Verrechnungsstellen (Compass, KSV1870, Creditreform, Notare, Rechtsanwälte)
  • JustizOnline für vereinfachte Abfragen
  • Unternehmensserviceportal (USP)

Ein historischer Auszug zeigt alle Eintragungen seit Bestehen, ein aktueller Auszug nur den heutigen Stand.

Pflicht zur Offenlegung

Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen (§277 UGB). Wer die Frist versäumt, dem droht eine Zwangsstrafe ab 700 € pro Geschäftsführer und Gesellschaft, die alle zwei Monate erneut verhängt wird, bis offengelegt ist.

Verwandte Begriffe