Das Firmenbuch ist Österreichs öffentliches Register für eintragungspflichtige Unternehmen. Es löste 1991 das frühere Handelsregister ab. Geführt wird es von den Landesgerichten in ihrer Funktion als Firmenbuchgerichte; technisch betrieben wird es vom Bundesrechenzentrum (BRZ).
Wer ist eintragungspflichtig?
| Rechtsform | Eintragungspflicht |
|---|---|
| GmbH, AG, FlexCo | Ja, konstitutiv (entsteht erst mit Eintragung) |
| OG, KG | Ja, konstitutiv |
| Eingetragener Unternehmer (e.U.) | Ja, ab Buchführungspflicht oder freiwillig |
| Genossenschaft, Privatstiftung, SE | Ja |
| Einzelunternehmer ohne Buchführungspflicht | Nein, aber Eintragung freiwillig möglich |
| GesbR | Nein |
Eintragungsinhalt
Eingetragen werden u. a.:
- Firmenwortlaut und allfällige Änderungen
- Rechtsform und Sitz
- Geschäftsanschrift
- Geschäftsführung / Vorstand / Vertretungsbefugnis
- Prokuristen
- Stammkapital (GmbH/FlexCo) bzw. Grundkapital (AG)
- Gesellschafter bei GmbH/FlexCo (mit Stammeinlage)
- Jahresabschluss (Offenlegung nach §277 UGB)
- Insolvenz, Auflösung, Löschung
Firmenbuchnummer
Die Firmenbuchnummer (FN) hat das Format FN + bis zu sechs Ziffern + Prüfbuchstabe, z. B. FN 123456 a. Sie wird beim erstmaligen Eintrag vergeben und bleibt unverändert. Sie ist auf Geschäftsbriefen, Rechnungen, Bestellscheinen und Webseiten anzugeben (§14 UGB).
Abgrenzung zu Steuernummer und UID
| Nummer | Vergeben von | Verwendung |
|---|---|---|
| Firmenbuchnummer | Firmenbuchgericht | Identifikation als Rechtssubjekt |
| Steuernummer | Finanzamt | Innerstaatliches Abgabenverfahren |
| UID-Nummer | Finanzamt | Innergemeinschaftlicher Umsatzsteuerverkehr |
| Globale Lokationsnummer (GLN) | GS1 Austria | B2B-Identifikation |
Einsicht und Auszüge
Das Firmenbuch ist öffentlich. Auszüge können kostenpflichtig bezogen werden über:
- Verrechnungsstellen (Compass, KSV1870, Creditreform, Notare, Rechtsanwälte)
- JustizOnline für vereinfachte Abfragen
- Unternehmensserviceportal (USP)
Ein historischer Auszug zeigt alle Eintragungen seit Bestehen, ein aktueller Auszug nur den heutigen Stand.
Pflicht zur Offenlegung
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einreichen (§277 UGB). Wer die Frist versäumt, dem droht eine Zwangsstrafe ab 700 € pro Geschäftsführer und Gesellschaft, die alle zwei Monate erneut verhängt wird, bis offengelegt ist.
